Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24.4.2006 (3 Q 55/05) entschieden, dass im Falle einer unzulänglichen straßenmäßigen Erschließungssituation im Außenbereich (Erschließung durch einen Asphaltweg mit einer Breite von 2,80 m) der Grundstückseigentümer seine Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dadurch zu erfüllen hat, dass er seinen Hausmüll an der nächsten anfahrbaren Straße zur Entsorgung bereit stellt. Der Anlieger kann weder den Ausbau des Fahrwegs für Mülllastkraftwagen verlangen, noch den Einsatz von leichteren Müllfahrzeugen durch das Entsorgungsunternehmen. Der Beschluss des OVG Saarland vom 24.4.2006 reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ein. Insoweit wird auch auf die Mitteilungsnotiz StGB NRW Juni 2006, Nr. 406, S. 184 f., verwiesen.
Az.: II/2 31-12 qu/hu