weiss

236/2007

Beschleunigtes Verfahren bei Vorhabens- und Erschließungsplänen

Link kopieren

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass das neue, beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB ebenfalls in den Fällen der Erstellung eines Vorhabens- und Erschließungsplanes anwendbar ist. Denn hinsichtlich des Vorhabens- und Erschließungsplanes ist davon auszugehen, dass die Satzung über einen VEP nach § 12 BauGB als vorhabensbezogener Bebauungsplan ausgestaltet ist. Ein solcher Bebauungsplan hat gem. § 30 Abs. 2 BauGB die gleiche Wirkung wie ein qualifizierter (Angebots-) Bebauungsplan. Widerspricht demnach ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht dem Bebauungsplan und ist die Erschließung gesichert, so ist die Realisierung eines derartigen Projekts ohne weiteres auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB möglich. Diese Rechtsauffassung ist auch von der Fachkommission Städtebau bestätigt worden.

Az.: II/1 620-15