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92/2007

Defizitärer Betrieb gewerblicher Art als verdeckte Gewinnausschüttung

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In dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren I R 8/04, welches sich mit der Frage auseinandersetzte, ob in der Tätigkeit eines strukturell dauerdefizitären BgA eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist, wurde zwischenzeitlich die Klage mit Zustimmung des beklagten Finanzamts zurückgenommen und das BFH-Verfahren eingestellt. Der BFH hatte durch Beschluss vom 25. Januar 2005 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Das Ministerium war dem Verfahren nicht beigetreten.

Das Urteil der ersten Instanz (FG Düsseldorf) vom 10. Juli 2003 (EFG 2003, S. 1408), das entsprechend der bisherigen langjährigen Verwaltungspraxis die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint hatte, ist nach der jetzigen Entwicklung rechtskräftig geworden.

Trotz dieser Entwicklung bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung und Praxis in dieser Frage weiterentwickeln wird bzw. wann das nächste Finanzamt bzw. Bundesland einen Versuch in dieselbe Richtung unternehmen wird.

Az.: IV/1 920-05