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432/2007

DStGB zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

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Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 24.05.2007 zu der Frage, ob die Zusammenarbeit der Kommunen mit der Bundesagentur der Verfassung entspricht, hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Alleinverantwortung – also eine Kommunalisierung der Arbeitslosenhilfe - abgelehnt. Der Bund dürfe aus seiner finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die 3,9 Millionen Erwerbslosen nicht entlassen werden.

Viele Arbeitsgemeinschaften seien erfolgreich und funktionierten. Auch die Bundesagentur bestätigte, dass in den Arbeitsgemeinschaften eine niedrigere Arbeitslosigkeit besteht und insbesondere auch der Verbrauch von Steuermittel geringer sei, als in vergleichbaren Optionskommunen. Nach wie vor gebe es aber Verbesserungsbedarf. Die Arbeitsgemeinschaften hätten z. B. häufig kein eigenes Personal, sondern „nur“ von Kommunen und Arbeitsämtern entsandte Mitarbeiter, kein einheitliches Tarifrecht und häufig keine eigene Personalvertretung.

Wenn das BVerfG die Mischverwaltung zwischen Kommune und Bund in den Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig halten sollte, müsse der Gesetzgeber handeln und nachbessern. Eine Automatik, dass dann die Alleinverantwortung der Kommunen begründet wird, lehnt der DStGB ab. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sei eine gesamtstaatliche Aufgabe, die nicht bei den Städten und Gemeinden „abgeladen“ werden dürfe. In den Arbeitsgemeinschaften arbeiteten knapp 30.000 Beschäftigte der Bundesagentur und 17.000 der Kommunen. Es sei eine Illusion zu glauben, dieses Personal im Handstreich den Kommunen zuordnen zu können. Auf der anderen Seite werde die Integration in den Arbeitsmarkt für Arbeitslose aber auch nicht ohne Kommunen funktionieren.

Az.: III 810-2