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433/2007

Neuer Gewerbe-Parkerlass

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Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes hat jetzt mit einem neuen Erlass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Parkverboten im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotzonen, im Be€reich von Parkscheinautomaten und auf Anwohnerparkplätzen deutlich erweitert. Bislang konnten nur Handwerksbetriebe und ambulante Dienste solche Ausnahmegenehmigungen erhalten. Mit dem neuen Erlass, der mit dem Städte- und Gemeindebund nicht abgestimmt worden ist, können nun auch sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, für ihre Service- und Werkstattwagen pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen beantragen. Auch die Inhaber von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner sind, kommen künftig in den Genuss dieser Ausnahmeregelung.
Da viele Betriebe gemeinde- und kreisübergreifend tätig sind, empfiehlt das Ministerium, die Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO auch gebietsübergreifend zu erteilen. Dies beinhaltet die Freistellung von der örtlichen Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 8 StVO, die für die gebietsübergreifenden Vereinbarungen mit dem Erlass erteilt wird. Da ein Teil der Betriebe in ganz NRW tätig ist, wird empfohlen, dass die bereits bestehenden regionalen Parkausweisvereinbarungen gegenseitig anerkannt werden. Für die Nutzer sollen dabei keine zusätzlichen Gebühren entstehen.
Der „Gewerbe-Parkerlass“ ist im Internet abrufbar unter www.mbv.nrw.de/service/downloads/strassenverkehr/index

Az.: III/1 151 - 24