Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 22.03.2007 (8 B 2283/06) kann für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte aus der Entscheidung des OVG NRW vom 09.08.2006 (8 a 3726/05) zurückgegriffen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um Orientierungswerte, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen – aber die Einzelfallprüfung nicht entbehrlich macht.
Az.: II/1 620-50