Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Zerlegung des gewerbesteuerlichen Messbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers beschäftigt (I R 23/06). Negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Ortsbild, das Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und den Tourismus in der Standortgemeinde begründen danach keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.
Nur besonders gewichtige und atypische Lasten können zu einer Unbilligkeit nach § 33 GewStG führen und einen abweichenden Zerlegungsmaßstab rechtfertigen, nicht jedoch ein allgemeiner Hinweis auf die durch Schwertransporte verursachten Straßenschäden. Deren Umfang und Intensität sowie daraus folgende Belastungen für den gemeindlichen Haushalt müssen vielmehr eindeutig nachgewiesen werden.
Az.: IV/1 932-01