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635/2007

Verfassungsgerichtshof Bayern zu Flatrate-Partys

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Der Verfassungsgerichtshof Bayern hat ein einem Beschluss vom 21.08.2007 (Az. 22 CS 07.1796) einem Gastwirt die Veranstaltung einer Flatrate-Party untersagt. Das zuständige Ordnungsamt hatte aufgrund der aggressiven Werbung eine entsprechende Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. GastG erlassen. Der VGH machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass eine abschließende Klärung der zu entscheidenden Fragen noch ausstehe und eine "sorgfältige Bewertung der Umstände des Einzelfalls" erfolgen müssten. Kriterium hierfür sei u.a. die Werbung des Gewerbetreibenden für entsprechende Veranstaltungen. Der Beschluss steht für die Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes NRW in dessen Intranet unter "www.intern.nwstgb.de -> Fachinformationen & Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Gaststättenrecht" zum Download zur Verfügung.

Az.: I/2 102-30