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30/2008

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege

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Mit Wirkung vom 01.01.2008 hat das MGFFI per Runderlass die Barbeträge gem. § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - wie folgt gefasst:

Materielle Kosten der Gesamtbetrag
Aufwendungen Erziehung

für Kinder bis zum vollendeten
7. Lebensjahr 443 212 655

für Kinder vom vollendeten
7. Lebensjahr bis zum vollende-
ten 14. Lebensjahr 508 212 720

für Jugendliche ab dem voll-
endeten 14. Lebensjahr und
junge Volljährige im Einzelfall 618 212 830


Az.: III 705 - 4/1