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605/2008

Abstandsflächen und Verbesserung des Wärmeschutzes

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.05.2008 (10 B 616/08) folgendes festgestellt:

1. Die Anfechtungsklage gegen eine selbstständige Abweichungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 BauO hat aufschiebende Wirkung.

2. § 6 Abs. 14 BauO NRW regelt abschließend die Abstandsflächen der dort aufgeführten nachträglichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes. Eine darüber hinausgehende Abweichung auf der Grundlage des § 73 BauO ist grundsätzlich nicht möglich.

3. Eine Unterschreitung nach § 6 Abs. 14 S. 2 BauO NRW kann nur gestattet werden, wenn die brandschutzrechtlichen Anforderungen der BauO NRW eingehalten werden.

Az.: II/1 660-00