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612/2008

Oberlandesgericht Celle zu Preissteigerungen bei verzögerter Vergabe

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Das OLG Gelle hat mit Urteil vom 25.06.2008 (14 U 14/08) entschieden, dass der Zuschlag des öffentlichen Auftraggebers ein neues Angebot darstellen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn sich die Vergabe verzögert und es innerhalb dieser Zeit zu wesentlichen Preisänderungen kommt oder die Einhaltung von verbindlichen Fristen nicht mehr möglich ist.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Zuschlag für den Bau eines Autobahnabschnitts wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert. In dieser Zeit hatte sich der Preis für den Asphaltbelag erheblich verändert. Zudem war der vorgesehene Zeitplan nicht mehr einzuhalten.

Nach Ansicht des OLG Gelle gilt der Zuschlag als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB), wenn sich die Parteien einig sind, dass der ursprüngliche Zeitplan hinfällig geworden ist. Dieses neue Angebot hatte der Auftragnehmer wegen der Mehrkosten nicht angenommen, sondern seinerseits ein neues - teureres - Angebot gemacht. Da der Auftraggeber die Leistungen widerspruchslos hinnahm, gilt dieses Angebot als angenommen.

Az.: II/1 608-00