weiss

573/2008

OVG Rheinland Pfalz zu Namensnennung auf Homepage

Link kopieren

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 10.09.2007 (Az. 2 A 10413/07.OVG) die Entscheidung der Vorinstanz, des VG Neustadt (vgl. StGB NRW-Mitteilung 198/2007), bestätigt. Danach darf der Dienstherr die dienstliche E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und den Namen derjenigen Beschäftigten einer Behörde in deren Internetangebot nennen, zu deren Aufgaben Außenkontakte zählen. Das Urteil des OVG steht für die Mitglieder des StGB NRW im Intranet unter Fachinformationen & Service - Fachgebiete - Recht und Verfassung - Datenschutz zum Abruf bereit.

Az.: I/2 038-02-16