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560/2008

Oberverwaltungsgericht NRW zu Aufwand und Beitrag

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.06.2008 (Az.: 15 A 699/06) entschieden, dass eine Beitragspflicht mangels eines beitragsrelevanten gemeindlichen Aufwands dann nicht entsteht, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in der Form auf einen Dritten übertragen worden ist, dass dieser auch den Herstellungsaufwand für die Abwasseranlage trägt und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahlt.

Az.: II/2 24-22