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301/2009

Änderung des § 61 Schulgesetz NRW

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Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (GV. NRW. S. 224 ff.) ist auch das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert worden:

„1. In § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 7 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 9 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

2. In § 61 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz wird die Angabe „§ 102“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.

3. In § 61 Abs. 3 Satz 9 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

4. § 61 Abs. 7 wird aufgehoben.

5. Aus § 61 Abs. 8 wird Abs. 7.

6. In § 77 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 106 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.“

Az.: IV/2