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248/2009

Ausschluss hausinterner Bewerber bei Schulleiterstellen

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Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz NRW können Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule nur dann als Schulleiter benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. In einem konkreten Verfahren (Az.: 6 B 408/08) war ein hausinterner Bewerber, der bislang weder an einer anderen Schule noch bei der Schulaufsichtsbehörde tätig war, abgewiesen worden.

Hierzu hat das OVG NRW am 07.05.2008 beschlossen, dass das hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz NRW zu vermutende gesetzgeberische Ziel, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrungen – in der Regel an mehreren Schulen – gesammelt hätten, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheine die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe – misslungen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule tätig seien, an der die Schulleiterstelle zu besetzen sei. Ein Bewerber von Außen, der bislang nur an einer Schule tätig gewesen sei, habe mit seiner Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu einem Schulwechsel zu erkennen gegeben, was allerdings regelmäßig angesichts der Umstände des beabsichtigten Wechsels – nämlich die angestrebte Beförderung – für sich genommen nur geringen Wert habe. Diese Form der Flexibilität vermöge die nachgewiesene Verwendungsbreite im Sinne einer „Erfahrungsbreite“, wie sie von den hausinternen Bewerbern gefordert werde, nicht aufzuwiegen.

Soweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den Vordergrund rücke, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig gewesen sei, werde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter neue Impulse geben und festgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertige dies die Schlechterstellung hausinterner Bewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet hätten, nicht. Dieser Gesichtspunkt möge im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben, habe aber in der fraglichen Vorschrift letztendlich keinen Niederschlag gefunden. Abgesehen davon, dass die Erwartung einer Fruchtbarmachung von anderer Seite erworbenen Erfahrungen keinen Aspekt der Verwendungsbreite beschreibe, tauge sie zu deren Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben nur eine bloße Erwartung sei. Handele es sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der vor vielen Jahren und vielleicht sogar nur für einen kurzen Zeitraum an einer anderen Schule tätig gewesen sei, werde eine darauf fußende Erwartung innovativer Anstöße bei der Ausfüllung der Schulleiterstellen kaum begründet sein.

Dass der Beigeladene in der Vergangenheit an mehreren Schulen – in zwei Fällen sogar als Schulleiter – tätig gewesen sei und somit den von hausinternen Bewerbern verlangten besonderen Erfahrungshorizont besitze, stelle die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Die generelle Sachwidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz NRW, auf Grund dessen der Antragsteller vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei, werde dadurch nicht beseitigt. Ob ein möglicher Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen in dem noch durchzuführenden Auswahlverfahren den Ausschlag zu seinen Gunsten geben könne, sei offen. Die Schulkonferenz wähle den Schulleiter aus dem Kreise der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW benannten Personen. Nach alledem dürfe die Bewerbung des Antragstellers nicht unter Berufung auf § 61 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz NRW unberücksichtigt bleiben.

Az.: IV/2 211-21