Verkauft die öffentliche Hand Geschäftsanteile, muss sie das nicht in einem Vergabeverfahren ausschreiben. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Anteilskaufvertrag zugleich Dienstleistungen und/oder Bauleistungen verbunden werden. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 06.05.2010 (Rs. C-l49/08) überraschend entschieden.
Der EuGH stellt nicht auf die Leistungsvergabe, sondern auf den Anteilsverkauf als Hauptgegenstand des Auftrages ab. In dem zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die griechische Regierung, 49 % der Anteile einer staatlichen Kasino-Gesellschaft zu veräußern. Dem neuen Gesellschafter sollte zugleich eine 10-Jahres-Betriebslizenz erteilt und eine Bauverpflichtung über Renovierungsarbeiten auferlegt werden. Der EuGH stufte die Lizenzvergabe als ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession ein. Die Renovierungspflicht des Kasino-Areals qualifizierte er als Nebenleistung, da die Veräußerung des Gesellschaftsanteils sowohl die Dienstleistungskonzession als auch die Bauleistung wertmäßig bei weitem übersteige. Reine Anteilsverkäufe unterlägen jedoch nicht dem Vergaberecht.
Az.: II/1 608-00