Am 28.12.2009 tritt die Sonderbauverordnung (SBauVO) in Kraft (GV NRW, S. 682). Sie beinhaltet die bisherigen Verordnungen „Versammlungsstätten“, „Beherbergungsstätten“, „Verkaufsstätten“, „Hochhäuser“ sowie „Garagen“. Inhaltlich wurden lediglich die Regelungen zu den Bau- und Betrieb von Hochhäusern an die Mustervorschriften der Bauministerkonferenz angepasst. Abweichungen erfährt die Sonderbauverordnung im Hinblick auf Hochhäuser gegenüber der Musterhochhausrichtlinie im Hinblick auf Hochhäuser von nicht mehr als 60 m Höhe. Die konkreten Anforderungen sind in § 111 SBauVO aufgeführt. Sowohl der Verordnungstext als auch die Begründung können im Intranet unter Fachinformation und Service/Bauen und Vergabe abgerufen werden.
Az.: II/1 660-09