Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 17.11.2009 (7 B 1350/09; NVwZ-RR 2010, S. 260) zu Aspekten der „Außenwand i.S.v. § 6 BauO NW geäußert. Dies sind über der Geländeoberfläche liegende Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Relativierungen, die sich an der Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall orientieren, sind nicht möglich. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 2 b NWBauO nur teilweise von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstandserfordernisse einhalten.
Az.: II/1 660-00