Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.01.2010 (Az. 15 B 1765/09) nochmals bestätigt, dass Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- € je Wohnhaus für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal zumutbar sind. In diesem Zusammenhang bleiben nach dem OVG NRW auch die Investitionskosten für die (ehemalige) Kleinkläranlage unberücksichtigt. Denn der mit der Errichtung der Kleinkläranlage verfolgte Zweck bestand allein darin, die vorzeitige Bebaubarkeit eines Grundstückes herbeizuführen, wenn zu diesem Zeitpunkt kein öffentlicher Abwasserkanal der Gemeinde vor dem Grundstück lag.
Az.: II/2 24-30 qu-ko