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417/2010

Brandschutz und zweiter Rettungsweg

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Das OVG NRW hat sich seinem Urteil vom 22.02.2010 (7 A 1235/08) zu Fragen des Brandschutzes im Hinblick den zweiten Rettungsweg geäußert und zwar durch nachträgliche Anordnungen gem. § 87 BauO. Eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle genügt den Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg danach nur dann, wenn dort bei einem Brand nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist. Bei der hiernach anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Wenn dies aber nur unter Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften realisierbar ist, ist eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO näher zu prüfen.

Az.: II/1 660-00