Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW hat als Landesbeauftragter aufgrund § 6 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz — PflSchG) eine Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Herkulesstaude und Staudenknöterich-Arten mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün erlassen.
Danach ist auch den kommunalen Trägern der Straßenbaulast unter Befreiung von § 6 Abs. 2 PflSchG die Bekämpfung dieser Pflanzenarten mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün nach bestimmten Maßgaben gestattet.
Die Allgemeinverfügung verlängert die bereits bestehende Lösung bis zum 31.12.2015 und erweitert diese auf Staudenknöterich-Arten. Für Rückfragen steht der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW zur Verfügung. Zu den einzelnen Maßgaben und weiteren Informationen wird auf die Internetseite www.pflanzenschutzdienst.de verwiesen. Hier findet der Anwender wichtige Anwendungs- und Bekämpfungshinweise.
Az.: III/1 642-30