weiss

282/2011

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlussrecht an die öffentliche Abwasseranlage

Link kopieren

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.02.2011 (Az 15 A 2196/10) entschieden, dass einem Grundstück nach der Abwasserbeseitigungssatzung kein Anschlussrecht an die öffentliche Abwasseranlage zusteht, wenn dort bestimmt ist, dass der öffentliche Abwasserkanal nicht weiter als 15 m von dem anzuschließenden Grundstück entfernt liegen darf. In dem entschiedenen Fall lag der öffentliche Kanal weiter als 15 m von dem anzuschließenden Grundstück entfernt mit der Folge, dass das OVG NRW aufgrund der Satzungsregelung ein Anschlussrecht verneint hat.

Az.: II/2 qu-ko