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233/2011

Oberlandesgericht Düsseldorf zur Rückzahlung von Fördermitteln

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Das OLG Düsseldorf hat am 05. Oktober 2010 (I-23 U 173/09) entschieden, dass Fördermittel bei geringfügigen Vergabeverstößen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zurückgefordert werden dürfen.

Ausschlaggebend sei, ob der öffentliche Auftraggeber als Fördermittelempfänger davon ausgehen durfte, seine Vergabeentscheidung sei richtig. Stellt sich die vergaberechtliche Beurteilung zumindest als „diskussionswürdig" dar, dürfe sie dem Fördermittelempfänger nicht als schwerer Vergaberechtsverstoß zur Last gelegt werden.

Zudem sei eine Rückforderung von Fördermitteln ausgeschlossen, wenn der Fördermittelgeber von dem Vergaberechtsverstoß Kenntnis hatte und dennoch die Fördermittel gewährte.

Damit stützt das OLG Düsseldorf die Auffassung des VG Potsdam (Urteil vom 17. August 2010, AZ: 3 K 1283/05), wonach nur schwere Vergaberechtsverstöße fördermittelrechtlich relevant sind. Dem öffentlichen Aufraggeber stehe bei seiner Vergabeentscheidung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser dürfe nicht durch den Fördermittelgeber eingeschränkt werden.

Az.: II/1 608-00