weiss

84/2012

Bundesgerichtshof zu Mindestanforderungen beim Vergaberecht

Link kopieren

Der BGH hat mit Urteil vom 30.08.2011 (Az.: X ZR 55/10) klargestellt, dass unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Mindestanforderungen für Nebenangebote vorzugeben sind.

Er löst damit die offene Frage, ob die strengen Maßstäbe für europaweite Vergaben auch unterhalb der Schwellen einschlägig sind. Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz seien ausreichend gewahrt, wenn der Auftraggeber den Bietern insbesondere vorgibt, dass Nebenangebote eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind. Die Entscheidung ist ein positives Signal gegen immer kompliziertere Detailvorgaben für öffentliche Aufträge.

Az.: II/1 608-00