Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.10.2011 (Az. 17 L 1499/11) entschieden, dass ein Wohnwagen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KRW-/AbfG ist, wenn dessen ursprüngliche Zweckbestimmung als mobile Wohnunterkunft oder zum Camping entfallen ist, er im Übrigen nicht mehr fahrtauglich ist und seine Umwidmung zu einem anderen Zweck wegen eines Verstoßes gegen rechtliche Regelungen (hier: hygienische Vorschriften) ausgeschlossen ist.
Az.: II/2 31-02 qu-ko