Mit einem Beschluss vom 27.06.2012 — Verg 7/12 — hat das Oberlandesgericht Düsseldorf seine auftraggeberfreundliche Rechtsprechung zur Beschaffungsautonomie der Vergabestelle spezifiziert. Insoweit hat das OLG Düsseldorf in seinem Kernleitsatz ausgeführt:
„Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und welchen Gegenstand er wie beschaffen will. Die an den Beschaffungsgegenstand zu stellenden technischen und ästhetischen Anforderungen bestimmt (allein) der Auftraggeber. Es ist grundsätzlich kein Markterforschung oder Markterkundung notwendig, ob eine andere Lösung möglich ist (entgegen OLG Jena, IBR 2006, 517 und OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2008 — 13 Verg 1/08).“
Az.: II/1 608-00