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466/2012

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur Niederschlagswassergebühr

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 17.07.2012 (Az.: 9 LB 187/09) für das Land Niedersachsen entschieden, dass bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr eine Kostentrennung bezogen auf die beiden Leistungsbereiche „Schmutzwasserbeseitigung“ einerseits und „Niederschlagswasserbeseitigung“ durchzuführen ist.

Az.: II/2 24-21 qu-ko