Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 17.07.2012 (Az.: 9 LB 187/09) für das Land Niedersachsen entschieden, dass bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr eine Kostentrennung bezogen auf die beiden Leistungsbereiche „Schmutzwasserbeseitigung“ einerseits und „Niederschlagswasserbeseitigung“ durchzuführen ist.
Az.: II/2 24-21 qu-ko