Das VG Hannover hat mit Beschluss vom 14.09.2012 (Az.: 7 B 449/12) entschieden, dass eine Anordnung gegenüber einem Alttextilien-Entsorger auf Entfernung seiner Alttextilien-Container aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechtmäßig ist, wenn dieser die Container ohne eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt hat.
Az.: II/2 31-02 qu-ko