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483/2013

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Regenwassergebühr

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Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 13 K 971/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass es sachlich gerechtfertigt ist, auch Dachüberstände bei der Regenwassergebühr zu berücksichtigen, weil auch von Dachüberständen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Bei einer Dachbegrünung ist nach dem VG Gelsenkirchen Voraussetzung, dass es sich um eine echte Dachbegrünung handelt. Der Hinweis, dass auf einer Dachfläche teilweise Pflanzenbewuchs vorzufinden ist und Regenwasser verdunstet, ist insoweit nicht ausreichend.

Az.: II/2 24-21 qu-ko