Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 21.02.2013 (Az.: 7 C 9.12 — abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de/Entscheidungssuche) entschieden, dass die Telekom Ersatz verlangen kann, wenn sie ihre Kabel wegen Hochwasserschutzmaßnahmen verlegen muss (hier: Höherlegung einer Straße). Nur wenn der Straßenbaulastträger Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen vornimmt, muss die Telekom — so dass BVerwG - die Leitungen unentgeltlich verlegen (so genannte Folgekostenpflicht - §§ 72ff. Telekommunikationsgesetz).
Demgegenüber reicht es nach dem BVerwG nicht aus, dass eine Straße wegen Hochwasserschutzmaßnahmen verändert wird. Hier muss dann der Kostenpflichtige für den Hochwasserschutz die Verlegung bezahlen, denn ausschließlich er habe die Hochwasserschutz-Maßnahme veranlasst.
Az.: II/2 23-20 qu/da