weiss

245/2014

Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Link kopieren

Das VG Minden hat mit Urteil vom 17.02.2014 (Az. 3 K 2026/13) entschieden, dass das Land NRW verpflichtet ist, Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Landesstraßen zu zahlen. Das VG Minden bezieht sich in seinem Urteil auf den Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290/12), wonach selbst vertragliche Vereinbarungen einer Gebührenerhebung nicht entgegenstehen und sieht deshalb die Heranziehung zu einer Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) durch die beklagte Gemeinde als rechtmäßig an.

Az.: II/2 qu-ko