Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 08.01.2014 — 15 A 1179/11 — ist die Ausparzellierung und Veräußerung eines unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden 181 qm großen Vorderliegergrundstücks in der Regel nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 Abs. 1 AO zu werten, wenn es selbständig nutzbar ist (hier gem. Bebauungsplan als Fläche für Stellplätze und Garagen) und ein rentierliches Handelsgut darstellt.
Az.: II/1 643-00