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124/2014

Anwärtersonderzuschläge für den feuerwehrtechnischen Dienst

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Mit Blick auf die prekäre Bewerbersituation im feuerwehrtechnischen Dienst hat sich das Finanzministerium einverstanden erklärt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände weiterhin Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 u. 3 ÜBesG NRW gewähren, sofern in den einzelnen Kommunen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Der Anwärtersonderzuschlag darf 35 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht überschreiten. Die Regelung ist bis zum 31.12.2015 befristet. Der Erlass ist abrufbar für die Mitgliedsstädte und —gemeinden des StGB NRW im Internetangebot Verbandes (Mitgliederbereich) unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen.

Az.: I 131-70