Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.03.2014 (Az. 17 K 5503/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass aus § 55 Abs. 2 WHG und § 51 a LWG NRW kein Vorrang der ortsnahen Niederschlagswasserversickerung auf einem Privatgrundstück gegenüber der Ableitung des Regenwassers über einen öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt bzw. Gemeinde besteht. Nach dem VG Düsseldorf sind auch Investitionen in eine private Versickerungsanlage auf der Grundlage einer befristet erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht von Bedeutung, denn eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Neuerteilung dieser Erlaubnis nach Ablauf ihres Befristungszeitraums.
Az.: II/2 24-30 qu-ko