Das VG Köln hat mit Beschluss vom 11.04.2014 (Az. 14 L 529/14 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Abwehranspruch gegen eine Kanalbaumaßnahme der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde hat, weil diese hierdurch die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 56 WHG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 LWG NRW erfüllt.
Az.: II/2 24-30 qu-ko