weiss

589/2014

Oberverwaltungsgericht NRW zum Erbbauberechtigten

Link kopieren

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 23.07.2014 (Az.: 9 A 169/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass in einer Abwassergebührensatzung geregelt werden kann, dass der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer bezogen auf die Gebührenschuld Gesamtschuldner sind. Zwar kann der Eigentümer  - so das OVG NRW - dass konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme für die Dauer des Erbbaurechts nicht beeinflussen. Da aber das Erbbaurecht gerade die Errichtung eines Bauwerks auf einem fremden Grundstück zum Gegenstand hat und das Vorhandensein einer Abwasserentsorgungsmöglichkeit eine Erschließungsvoraussetzung ist, ist dem Eigentümer die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hinreichend zuzurechnen, sodass auch der Grundstückseigentümer die Abwasserentsorgungsleistung bezogen auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück selbst willentlich in Anspruch nimmt, sei es auch nur als sog. mittelbarer Verursacher.

Az.: II gr-ko