Das OVG NRW hat mit Urteil vom 16.06.2014 (Az. 11 A 2816/12 - abrufbar im Internet unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kostenbescheid einer Gemeinde über die Sicherstellung eines unter Verstoß gegen das Straßenrecht aufgestellten Altkleidercontainer gegenüber dem gewerblichen Sammler rechtmäßig ist, wenn dieser Container ohne Hinweis auf dessen Eigentümer oder Aufsteller und ohne die dafür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis so aufgestellt wird, dass eine Befüllung des Containers nur von der öffentlichen Straße aus möglich ist.
Az.: II/2 31-02 qu-ko