Der BayVGH hat mit Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 20 B 14.666) erneut entschieden, dass ein gewerblicher Abfallsammler im Rahmen seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG verpflichtet ist, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so bereits: BayVGH, Beschluss vom 16.06.2014 — Az.: 20 B 14.885).
Az.: II/2 31-02 qu/qu