Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28.07.2014 (Az. 20 CS 14.1313) erneut entschieden, dass eine gewerbliche Abfallsammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden kann, wenn der gewerbliche Sammler eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der erfassten Abfälle nicht darstellen kann. In dem zu entscheidenden Fall war für den BayVGH nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelten Alttextilien wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wurden und in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der fünfstufigen Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) durch den gewerblichen Sammler beachtet wurden. Nach Auffassung des BayVGH ist ein gewerblicher Sammler in diesem Zusammenhang in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.
Az.: II/2 31-02 qu-ko