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381/2015

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Wettbürosteuer

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Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 12.06.2015 mehrere Klagen gegen die Bescheide zur Heranziehung zur Wettbürosteuer in den Städten Dortmund und Herne abgewiesen. Geklagt hatten 22 Wettbüros aus Dortmund und Herne. Die Wettbürosteuer war nach einer entsprechenden Genehmigung der Satzung gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW zuerst in der Stadt Hagen eingeführt worden.

Die zweite Kammer des VG  Gelsenkirchen hatte keine Zweifel daran, dass die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer in der der Entscheidung zugrunde liegenden Ausprägung erhoben werden kann. Die Aktenzeichen der Urteile lauten 2 K 37/15 (Dortmund) und 2 K 53/59/14 (Herne). Das VG Gelsenkirchen hat die Berufung zugelassen, so dass in Kürze mit einer Entscheidung des OVG Münster gerechnet werden kann. Die Urteile liegen noch nicht in der schriftlichen Form vor, sollen aber veröffentlicht werden.

Az.: IV/1 41.6.4.8-001/001