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510/2015

OVG Lüneburg zur gewerblichen Sammlung

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Nach dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 22.05.2015 — Az.: 7 ME 15/15) kann eine gewerbliche Sammlung untersagt werden, wenn diese lediglich ein „Strohmannverhältnis“ darstellt, weil ein gewerblicher Sammler die ihm bereits durch die zuständige Behörde untersagte gewerbliche Sammlung (als C-GmbH) unter dem Deckmantel der D-GmbH weiter führt.

Az.: II/2 31-02 qu-qu