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766/2016

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

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Unter dem 28. Oktober 2016 sind gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags ergangen. Danach sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

Der Erlasstext kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Gewerbesteuer > Gewerbesteuermessbetrag abgerufen werden.

Az.: 41.6.2.1 mu