Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.03.2017 festgestellt, dass allein aus dem Unionsrecht heraus die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden können, Personen ein humanitäres Visum zu erteilen, die einreisen wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie Asylanträge in ihren Auslandsbotschaften annehmen. Geklagt hatte eine syrische Familie, die in der belgischen Botschaft in Aleppo Asyl beantragt hatte. Die entsprechende Pressemitteilung des EuGH ist abrufbar unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-03/cp170024de.pdf .
Az.: 16.1.1