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161/2017

Bundesfinanzhof zu Gewerbesteuer bei atypischen stillen Beteiligungen

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Unter dem 08.12.2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil (Az. IV R 8/14) zu den gewerbesteuerrechtlichen Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft gefällt. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

  1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb.
  2. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Der vollständige Urteilstext kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internetangebot unter Rubrik Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Gewerbesteuer > Stellungnahmen/Rechtsprechung etc. oder auf der Internetseite des BFH abgerufen werden.

Az.: 41.6.2.1 mu