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193/2017

Kostenausgleich für Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

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Am 12.12.2016 ist die Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das TVgG-NRW entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet worden (GV. NRW. S. 1074). Die Kostenausgleichsverordnung regelt, dass die Gemeinden aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung als Ersatz der notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung des TVgG entstanden sind, eine einmalige Kostenausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 20.422.526 Euro erhalten.

Die Aufteilung für die Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt hälftig nach einem Sockelbetrag und hälftig auf der Basis der Einwohnerzahlen. Die konkreten Beträge ergeben sich aus den jeweiligen Berechnungstabellen, die der Kostenausgleichsverordnung als Anlage beigefügt sind. 

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW hat nunmehr IT.NRW als Dienstleister angewiesen, die auf die Kommunen jeweils entfallenden Beträge auf die entsprechenden, bei IT.NRW hinterlegten Bankverbindungen zu überweisen. Die Zahlungen sollen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Anspruchsberechtigten im März 2017 erfolgen.

Az.: 21.1.3.1-001/002