Mit Mitteilung 391/2017 vom 07.06.2017 hatte der StGB NRW über Entscheidungen des OVG NRW über amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten ab dem dritten Kind informiert. Gegen diese Entscheidungen wurde Revision eingelegt. Die entsprechenden Aktenzeichen lauten nunmehr:
3 A 1058/15 (OVG) — 2 C 35.17 (BVerwG)
3 A 1059/15 (OVG) — 2 C 28.17 (BVerwG)
3 A 1060/15 (OVG) — 2 C 29.17 (BVerwG)
3 A 1061/15 (OVG) — 2 C 30.17 (BVerwG).
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist es aus Sicht des Verbandes sachgerecht, Anträge auf Anpassung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind bzw. entsprechende Widersprüche ruhend zu stellen und zugleich den Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung zu erklären.
Az.: 14.1.5.001