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68/2018

Vorzug für Werkstätten für Behinderte bei der Auftragsvergabe

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Die NRW-Landesregierung regelt mit einem Runderlass vom 29.12.2017 die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Erlass ist am 16.01.2018 im Ministerialblatt veröffentlicht worden (MBl. NRW. 2018 S. 22). Er kann im Internet unter https://recht.nrw.de abgerufen werden. 

Im Erlass geregelt werden unter anderem der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bieter und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes. Der Erlass gilt gem. Ziffer 2.1 nur für die Vergabestellen des Landes, kann Kommunen aber in geeigneten Fällen als Orientierungshilfe dienen.

Az.: 21.1.3.4-003/001