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440/2018

Bundesgerichtshof zu Störerhaftung bei offenem WLAN

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 64/17) die gesetzliche Neuregelung im Telemediengesetz (TMG) zur so genannten Störerhaftung bestätigt. Betreiber von offenen WLANs können damit künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn die von ihnen angebotenen Netze für illegale Downloads genutzt werden.

Allerdings kommt  dann ein Sperranspruch des Rechteinhabers (§ 7 Abs. 4 TMG nF) in Betracht. Für Kommunen, die offene WLAN-Netze anbieten, schafft das Urteil in dem ersten Punkt Rechtssicherheit. Allerdings lässt das Urteil mit Blick auf die Sperrung der Inhalte wesentliche Fragen offen.
Die Pressemitteilung sowie das Urteil des BGH sind im Internet unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85948&pos=5&anz=129 abrufbar.

Az.: 17.0.6.7.1-001/007