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498/2018

Verwaltungsgericht Münster zu Gebühren-Vereinbarungen

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Das VG Münster hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 7 K 1475/15 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de ) entschieden, dass die Erhebung von Schmutzwassergebühren nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen (und gebührensatzungsrechtlichen) Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen darf.

Vertragliche Vereinbarungen sind nach dem VG Münster danach insbesondere dann nichtig, wenn der Gebührenschuldner nicht eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Gegenleistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Gebührenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung ist damit maßgeblich daran geknüpft, dass eine äquivalente Gegenleistung kumulativ (zusammen) zu einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts vorliegen muss (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – Az.: 9 A 1290/12 - ; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 138).

Az.: 24.1.2.1 qu