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629/2019

Packstationen sind nach der BauO NRW genehmigungsfrei

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Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung (MHKBG) hat in einem Antwortschreiben an die Deutsche Post AG klargestellt, dass Packstationen, die einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3m nicht überschreiten, unter § 62 Abs. 1 Nr. 6 lit. c BauO NRW fallen und damit genehmigungsfrei sind. Das Schreiben des MHKBG finden Sie hier.

Az.: 20.3.1.3-016/001