Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung (MHKBG) hat in einem Antwortschreiben an die Deutsche Post AG klargestellt, dass Packstationen, die einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3m nicht überschreiten, unter § 62 Abs. 1 Nr. 6 lit. c BauO NRW fallen und damit genehmigungsfrei sind. Das Schreiben des MHKBG finden Sie hier.
Az.: 20.3.1.3-016/001